AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

Der Abschluss des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Angebote sind grundsätzlich 6 Wochen nach Versand gültig; danach kann ein neues Angebot angefordert werden.

Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger zu übertragen.

 

II. Einweisung in das Objekt

Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma Saubermänner Wedemark GmbH in sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des zu betreuenden Objekt einzuweisen, auf mögliche Gefahren ausdrücklich hinzuweisen. Wenn für das Objekt Schlüssel benötigt werden, wird diese der Firma Saubermänner Wedemark GmbH übergeben.

 

III. Vertragsdauer, Kündigung und Widerrufsrecht

Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Saubermänner Hannover GmbH, [Ihre Adresse], Telefonnummer: [Ihre Telefonnummer], E-Mail: [Ihre E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) Ihren Widerruf übersenden.

 

IV. Umfang und Durchführung der Leistungen

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Flächen des Objektes. Die Dokumentation der Einsätze vor Ort ist nicht Vertragsbestandteil und können wenn gewünscht gegen einen entsprechenden Aufpreis vereinbart werden. Wenn eine Dokumentation der Leistungen lt. Leistungsverzeichnis in elektronischer Form von Fotografien erfolgen soll, so ist die zusätzlich zu beauftragen. Eine elektronische Dokumentation ist nicht Bestandteil eines Angebotes. Die Voraussetzungen für die elektronische Dokumentation muss hinsichtlich der technischen Ausstattung und hinsichtlich des Datenschutzes gem. DSGVO vom Auftraggeber sichergestellt werden (Fotoapparate, Datenträger, Speichermedien.)

 

V. Leistung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die festgehaltene Leistung im Vertrag durchzuführen. Abweichungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewährt bleibt. Die Anzahl der monatlichen Einsätze ist in den Verträgen festgelegt und muss auch entgolten werden, auch wenn es wachstumsbedingt zu weniger Einsätzen kommt.

Bei Verträgen, die nur den reinen Winterdienst umfassen, ist die Aufnahme von Streugut nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, sondern nur dann, wenn die Streugutaufnahme als zusätzliche Dienstleistung im Vertrag oder in einem zusätzlichen Vertrag vereinbart worden ist. Die Streugutaufnahme erfolgt dann spätestens zum Ende der Wintersaison am 31.03.

Bei Verträgen für den Winterdienst, bei denen der Auftraggeber den Einsatz abruft, liegt die Verkehrssicherungspflicht nicht beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber.

Bei einer Beauftragung für den Winterdienst, auch bei einer Beauftragung einer Außenreinigung inklusive Winterdienst, erfolgt in den Saisonmonaten des Winterdienstes keine Außenreinigung an den Tagen, an denen der Winterdienst, vor allem bei Verwendung von Streugut, erfolgt ist. Das Streugut bleibt auch nach einem Anstieg der Temperatur auf mehr als 5°Grad Celsius liegen, solange damit zu rechnen ist, dass die Temperaturen wieder auf den Gefrierpunkt absinken können, damit wir der Verkehrssicherungspflicht nachkommen können. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir auf Wunsch mit Salz streuen. Bitte beachten Sie, dass wir für Schäden am Beton, Fundament, Stahl oder sonstige Schäden nicht haften.

Die für den Winterdienst vereinbarte Zahl von Einsätzen bezieht sich nicht auf Kalendertage des Einsatzes am vereinbarten Objekt oder dem vereinbarten Gelände, sonder die Einsätze werden jeweils einzeln gezählt, es kann also auch vorkommen, dass mehrere Einsätze an einem Tag durchgeführt werden müssen.

Bei Verträgen, die die Reinigung von Flächen umfassen, gilt, dass nur die sog. "Grau- und Grünflächen" gereinigt werden. Von dieser Grundreinigung ausgenommen sind z.B. Sandkästen, Sandflächen, Moos, Farbreste, Taubenkot etc. Dafür muss eine Extra-Vereinbarung auf Stundenlohnbasis abgeschlossen werden.

Bei Verträgen, die die Reinigung von Gehwegen und sonstigen gepflasterten Flächen sowie die Entfernung von Unkraut und Wildkraut umfassen, wird einmal im Monat - entsprechend der Straßenreinigungssatzung von Hannover - eine oberflächliche Entfernung vorgenommen, die nicht die Entfernung der Wurzeln oder eine sonstige Tiefenreinigung umfasst. Auch auf Sandflächen von Spielplätzen erfolgt eine Reinigung durch Harken, aber keine Entfernung von Wildkräutern. Eine solche Entfernung muss gesondert beauftragt werden - ohne diese Sonderbeauftragung erfolgt eine Entfernung der Wildkräuter durch einen Schnitt direkt auf der Gehwegfläche. Die Reinigung des Wurzelbereiches von Hecken, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, die direkt an die Gehwegfläche angrenzen, ist gesondert zu beauftragen; ebenso gesondert zu beauftragen ist die Reinigung von Laderampen und Auf- und Abfahrten sowie Anlieferungszonen jeglicher Art. Das rangieren der Mülltonnen in den Müllcontainerboxen ist kein Vertragsbestandteil. Sollte es Verschmutzungen oder Unreinheiten geben, welche wir nicht mit einem Pusterbesen herausbekommen, ist dieses gesondert zu beauftragen. 

Im Winterdienst wird keine Haftung übernommen, wenn Tauwasser von Dächern oder Überdachungen irgendwelcher Art auf dem Boden gefriert, weil es keine Dachrinne oder nur eine beschädigte Dachrinne gibt, oder auch eine andere Abflusseinrichtungen, die nicht ordnungsgemäß dieses Wasser auffängt und ordnungsgemäß ableitet. Die Entfernung von gefrierendem Tauwasser oder nach Putzeinsätzen verschüttetes Putzwasser gehört nicht zu den Dienstleistungen, die im Winterdienst mit enthalten sind, sondern muss extra beauftragt werden. Dies gilt auch für Flächen, in denen durch Dauer- oder Starkregen stehendes Wasser auftritt, welches im Winter dann gefriert und eine Gefährdung erzeugt. Auch hier übernehmen wir keine Haftung; die Beseitigung von vereisten Flächen aus diesem Grund muss extra beauftragt werden.

Bei Verträgen, die die Neuanlage von Grünflächen, Blumenbeeten etc. umfassen, beschränkt sich die Dienstleistung auf das Anlegen und das Setzen von Pflanzen. Nicht einbezogen ist dabei eine Versorgung der Pflanzen mit ausreichend Dünger und Wasser nach der Anlage der Beete oder Grünflächen. Für den erfolgreichen Anwuchs ist die Saubermänner Wedemark GmbH mithin nicht verantwortlich, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde.

Die vertraglich zugesicherte Dienstleistung im Bereich der Gehwegreinigung und Grünanlagenpflege erfolgt ganzjährig entsprechend der im Angebot genannten Häufigkeit bis auf die Zeiträume, in denen Betriebsferien sind. Betriebsferien sind am Freitag nach Christi Himmelfahrt sowie zwischen Weihnachten und Neujahr.
Der Winterdienst ist von diesen Betriebsferien nicht tangiert. Die Laubaufnahme im Herbst erfolgt monatlich.

 

VI. Leistung und Erklärungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Bei Bedarf stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Material und Geräte zur Verfügung.

Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszwang bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigung gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter, ausgesprochen wurde. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übertragung eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei. 

 

VII. Reklamation

Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um eine objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.

Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der Saubermänner Wedemark GmbH Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Objekt mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen.

Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

 

VIII. Vergütungen

Die Rechnungen des Auftragsnehmers sind jeweils monatlich ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.

Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückbehalten.

Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.

Im Kriegs- oder Streikfalle, auch im Falle des Streikes eines Dritten, welcher unmittelbar Einfluss auf den Auftragnehmer oder dessen Angestellte hat, z. B. öffentliche Verkehrsmittel, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst / die Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen, für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. Die beauftragte Dienstleistung muss in dieser Zeit weiter entsprechend der Vertragsbedingungen bezahlt werden.

Sollte es durch höhere Gewalt, durch Naturkatastrophen, durch staatliche Anordnung, auch gem. Infektionsschutzgesetz dazu kommen, dass eine Ausführung der vertraglichen Leistungen verhindert wird, entsteht dadurch selbstredend kein Erstattungsanspruch für zu leistenden Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer.

 

IX. Preisanpassungsklausel

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 6/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern. Analog hierzu ist der Auftragnehmer berechtigt bei einer Änderung der Treibstoffpreise bzw. einer Änderung der Entsorgungskosten, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um jeweils 2/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Kostenerhöhungen zu fordern. Eine Anpassung kann frühestens ab dem Ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.

 

X. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglichen vereinbarten Leistung entstehen und schuldhaft verursacht wurden.

Eine Haftung für Schäden, die durch Mangel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Aussperrungen, Streiks, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.

Auf Zufahrten, Fahrstraßen, Schrägen oder sonstige von Fahrzeugen befahrenen Flächen wird keine Haftung übernommen. Keine Haftung wird auch für Schäden übernommen, die durch das gesetzlich vorgeschriebene oder beauftragte Ausbringen von Streugut auf den Untergründen entstehen.

Eine Haftung für Schäden, die sich durch den notwendigen Maschineneinsatz, z.B. von Hochdruckreinigern, auf den Untergrund ergeben (Entfärbung von Plastersteinen, entleerte Fugen) wird ausdrücklich ausgenommen. Ausgenommen von der Haftung sind auch Schäden durch oder Spuren von Reifen oder Gummi-Abrieb auf Wegen, Strassen etc.

Die Haftung des Auftragnehmers für die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt (5.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden). Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Mit Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragsnehmers.

 

XI. Abwerbung von Mitarbeitern

Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahres Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.

 

XII. Schlussbestimmung

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.

 

XIII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Wedemark vereinbart.

Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Wedemark für den Sitz der Firma des Auftragnehmers, als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.

In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und / oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, ist der Gerichtsstand Wedemark für den Sitz der Firma.

 

Stand: 11.02.2024